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Abstimmungsausschuss am 29.11.2026
Mitteilung vomDer Gemeinderat veröffentlicht gemäss Artikel 37, Abs. 6 der Verordnung über die politischen Rechte die Mitglieder des Abstimmungsausschusses vom 27.09.2026.
R. Mühlethaler - Gemeinderat- Präsident
M. Gerber, Bettenhausen
D. Schär, Bettenhausen
M. Ryf – Gemeindeschreiberin-Stv. – SekretärinErsatzmitglieder:
R. Friedli, Bettenhausen
F. Friedli, BettenhausenDer Abstimmungsausschuss wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 11. November 2025 gewählt.
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Gleichstellung verhindert Gewalt
Mitteilung vomGewalt ist inakzeptabel. Und dennoch betrifft sie viele Menschen in der Schweiz. Bei häuslicher, sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt haben insbesondere Frauen ein erhöhtes Risiko. Gleichstellung ist ein wichtiger Schutzfaktor vor vielen Formen der Gewalt. Denn wenn Menschen die gleichen Rechte, Chancen und Handlungsmöglichkeiten haben, werden auch Machtungleichgewichte, diskriminierende Normen und soziale und wirtschaftliche Abhängigkeiten reduziert. All das hilft, Gewalt zu verhindern.
Betroffenen, deren Umfeld und (potenziellen) Tatpersonen können sich Hilfe und Unterstützung holen unter der unten angegeben Webseite oder der Kurzwahlnummer 142. Wir alle können einen Beitrag dazu leisten, Gewalt zu verhindern. Indem wir uns auf Augenhöhe und mit Respekt begegnen – gleichgestellt.
Auf der Webseite (www.ohne-gewalt.ch) finden Betroffene, deren Umfeld und (potenzielle) Tatpersonen jederzeit Beratungs- und Hilfsangebote oder unter der Opferhilfe-Nummer 142.
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Erhebliche Waldbrandgefahr in der nördlichen Kantonshälfte
Mitteilung vomIn der nördlichen Kantonshälfte und demnach auch im ganzen Oberaargau herrscht aufgrund der Trockenheit und der damit verbundenen dürren Vegetation weiterhin eine erhebliche Waldbrandgefahr.
Auf der Webseite www.be.ch/waldbrandgefahr erhalten Sie weitere Informationen.
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Altmännervereinigung Herzogenbuchsee und Umgebung Programm 2026/2027
Mitteilung vomDateien -
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Grüngutabfuhr Bettenhausen
Mitteilung vomSeit 01.01.2025 wird in der Gemeinde Bettenhausen die Grüngutabfuhr mit Haus zu Haus Abholung durchgeführt.
Nachbestellungen von Containern oder Chip
Nachbestellungen von Grüngutcontainern oder den Chip für die Montage an einem selbst gekauften Container sind direkt bei der Ernst Gerber AG, Roggwil vorzunehmen.
Telefon 062 916 40 80 oder Mail info@gerber-ag.ch
Folgendes Material kann mit der Grünabfuhr entsorgt werden:
Aus der Küche: Rüstabfälle, Brot und Gebäck, Käse, Fleisch, Fisch und Fette, kompostierbare Säcke, Eierschalen, Kaffeesatz und Teekraut, Kleintiermist und Katzensand
Aus dem Garten: Schnittblumen ohne Draht oder Schnur, Balkon- und Topfpflanzen ohne Topf, Rasen und Wiesenschnitt, Laub, Strauch und Baumschnitt, Stauden von Blumen und Gemüse, Unkraut und Fallobst
Nicht entsorgt werden: Kunststoffe, Plastik, Steine, Glas, Medikamente, Metall, Blechdosen, Aluminium, Textilien, Batterien, Asche, Mineralöl, Strassenwischgut
Häufig gestellte Fragen zur gewichtsabhängigen Verrechnung:
Wie häufig werden die Rechnungen versandt?
Die Abfuhren werden 2 x jährlich verrechnet. d.h. im Juli für das erste halbe Jahr und im Januar für das zweite. Aufgrund der Portokosten wird auf kurzfristigere Verrechnung verzichtet.
Wie schwer ist ein Container? – mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Je nach Material (Rasen, Laub, etc.) wiegt ein Container im Schnitt zwischen 10-40 kg (240L).
Kann auch loses Material mitgegeben werden?
Damit das lose Material ebenfalls gewogen werden kann, wird es vor dem Entleeren auf den Container gelegt und mit diesem Entleert. Das lose Material muss aus diesem Grund gebündelt werden.
Muss ich zwingend einen Container haben – oder reicht auch ein anderes Behältnis?
Der Container mit Chip ist zwingend; andere Behältnisse (Taschen, Säcke, etc.) werden nicht entsorgt.
Wie funktioniert das Wägesystem?
Am Container wird ein Chip befestigt (unter dem Rand). Beim Entleeren wird der Container automatisch gewogen. Der Chip meldet dem Fahrzeug, um welchen Container es sich handelt. Die Verrechnungsdaten sind in einer Datenbank hinterlegt.
Wie genau ist die Waage?
Die Fahrzeugwaage wird jährlich geeicht. Die Messgenauigkeit beträgt +/- 1 kg.
Wo wird das Material entsorgt?
Das Grüngut wird der Kompogasanlage zugeführt. Kompogas sind Anlagen zur Vergärung von Biomasse. Im Vergärungsprozess werden die entstehenden Gase für die Stromproduktion eingesetzt.
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Systemumstellung bei der Steuerverwaltung
Mitteilung vomVon Freitagabend, 23.10.2026 16.00 Uhr bis und mit Sonntag 01.11.2026 kommt es zu einem gepanten Betriebsunterbruch beim System der Steuerverwaltung.
Bitte entnehmen Sie alle weiteren Informationen dem angefügten Flyer.
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Cyber-Security Vortrag vom 14.10.2026
Mitteilung vomAm 14.10.2026 findet im Gemeindehaus Oschwand ein öffentlicher Vortrag zum Thema Cyber-Security statt.
Link für die Anmeldung zum Vortrag: https://www.it-safety.ch/ressourcen/events/digital-im-griff-oschwand/
Weitere Informationen zum Inhalt des Vortrags gibt es hier: https://www.it-safety.ch/loesungen/cyber-security-vortraege/
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Bewässerungsverbot aufgrund der anhaltenden Trockenheit
Mitteilung vomAufgrund der anhaltenden Trockenheit gilt es, für die Trink- und Löschwasserversorgung der Wasserversorgung Oenz die nötigen Massnahmen zu treffen, damit eine ausreichende Reserve an Trink- und Löschwasser gewährleistet kann.
Bitte beachten Sie das angefügte Flugblatt und die weiteren Weisungen der Wasserversorgung untere Oenz.
Die Einwohnergemeinde wird von der Wasserversorgung untere Oenz laufend über weitere Massnahmen informiert.
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Hundetaxen 2026
Mitteilung vomHundetaxe 2026
Hundehalter sind verpflichtet, jeden Hund bei der Gemeindeverwaltung zu melden.
Die Hundetaxe für über 6 Monate alte Hunde (Stichtag 1. August 2026) beträgt CHF 80.00.
Bereits registrierte Hundehalter erhalten für die Hundetaxe 2026 in diesen Tagen eine Rechnung. Neue Hundehalter werden hiermit aufgefordert, ihren Hund bis spätestens am 31. August 2026 bei der Gemeindeverwaltung Bettenhausen (per Mail an finanzverwaltung@bettenhausen.ch oder telefonisch unter 062 961 11 55) anzumelden.
Bei Hinterziehung von Hundetaxen kommen die Strafbestimmungen gemäss Art. 16 des Hundegesetzes des Kantons Bern zur Anwendung.